3 von 9 der Landwirtschaftszone dem Grundsatz von Art. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983, wonach die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft zu erhalten ist. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 gilt Boden dabei als fruchtbar, wenn die biologisch aktive Lebensgemeinschaft, die Bodenstruktur, der Bodenaufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort typisch sind und er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist.