Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist unter anderem Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Gemäss § 3 Abs. 2 RPG ist die Landschaft zu schonen und der Landwirtschaft sind genügende Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere Fruchtfolgeflächen, zu erhalten. Im Allgemeinen widersprechen Terrainveränderungen in