22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden dürfen. Die durch den Beschwerdeführer ausgeführten Terrainveränderungen unterstehen nach dem Gesagten klarerweise einer Baubewilligungspflicht.