Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder einer flächenhaften Ausdehnung von mehr als 100 m2 gelten gemäss § 6 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1991 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 lit. i Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 als Bauten und Anlagen und sind bewilligungspflichtig (§ 59 Abs. 1 BauG). Auch Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden dürfen.