Er geht davon aus, dass die im Jahr 2018 vorgenommenen Arbeiten die Bodenfruchtbarkeit verbessert und die Bewirtschaftung erleichtert hätten. Er habe dafür kein vorgängiges Baugesuch eingereicht, weil er diese Arbeiten als baubewilligungsfrei beurteilt habe. Die Abteilung für Umwelt BVU schätzte demgegenüber die Terrainaufschüttung auf 600–700 m2 gross sowie teilweise mehr als 80 cm hoch und beurteilte sie daher als klar baubewilligungspflichtig. In der Beschwerdeschrift vom 2. April 2020 sowie in der letzten Stellungnahme vom 16. August 2020 gab A. die bearbeitete Fläche selbst mit 900 m2 an. 2. Bewilligungsfähigkeit der Terrainveränderung 2.1