"Die Auflagen der Verfügung bezüglich Terrainveränderung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt vom 10.02.2020 und dem Gemeinderat B. vom 02.03.2020 auf der Parzelle Nr. aaa sind in allen Punkten 1 bis 9 aufzuheben. Die mit grösster Sorgfalt und in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten sowie in der Begründung dargelegten Fakten erfolgte Terrainveränderung ist ohne neue Auflagen zu bewilligen." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D.