Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 595.05 insgesamt Fr. 2'595.05 werden der Bauherrschaft C. GmbH auferlegt. b) Den Beschwerdeführenden A. und B. wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. a) Die Einwohnergemeinde Q. wird verpflichtet, A. und B. eine Parteikostenentschädigung von Fr. 3'450.– zu bezahlen. b) Die C. GmbH wird verpflichtet, A. und B. eine Parteikostenentschädigung von Fr. 5'150.– zu bezahlen. 9 von 9