Die von der Einwohnergemeinde zu leistende Parteientschädigung ist um einen Drittel zu reduzieren, da ein hoher Streitwert von über Fr. 100'000.– vorliegt (§ 12a Abs. 1 AnwT). Die von der Einwohnergemeinde zu leistende Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 3'450.– zu reduzieren. 8 von 9 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung des Gemeinderats Q. vom 6. September 2021 aufgehoben. 2. a)