Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass das vorliegende Bauprojekt die massgeblichen Bestimmungen hinsichtlich Arealüberbauung und Veloabstellplätze nicht erfüllt und die kommunale Baubewilligung bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Bei den Parteikosten ist eine solche Privilegierung der Behörden nicht vorgesehen.