Dies kann zu gefährlichen Situationen führen, wenn eine Person aus dem Veloraum kommt oder in diesen hinein will und zeitgleich ein Motorfahrzeug aus dem UG ausfährt. Zu beachten ist des Weiteren, dass der Veloraum im Erdgeschoss als Fluchtweg gekennzeichnet ist und eine Fluchtwegtür jederzeit zu öffnen sein muss. Dem widerspricht jedoch die Bestimmung von § 28 BNO, welche besagt, dass die Veloräume abschliessbar sein müssen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Tür zum Veloraum so ausgestaltet werden könnte, dass gleichzeitig das Erfordernis der Abschliessbarkeit gemäss § 28 BNO und die Anforderungen an die Fluchtwegtüre erfüllt werden könnten.