Der nutzbare Aussenbereich in Richtung Süden beschränkt sich somit auf den überdachten Sitzplatz und einen schmalen Rasenstreifen. Durch die Nähe und Höhe der Stützmauer wird das gesamte Sichtfeld der im Erdgeschoss in der Südfassade liegenden Fenster durch die Mauer eingenommen. Von einer Aussicht auf die Wiese, wie dies die Bauherrschaft und der Gemeinderat geltend machen, kann deshalb keine Rede sein. Auch die Besonnung sowohl der Innenräume als auch des Gebiets, welches durch den grossen Grenzabstand geschaffen wird, ist aufgrund des steilen Hangs deutlich eingeschränkt.