Bei der Bestimmung der Hauptwohnseite sind, wie die Beschwerdeführenden richtig geltend machen, insbesondere auch die örtlichen Verhältnisse mit einzubeziehen. Das Gelände zeichnet sich vorliegend durch eine stärker werdende Steigung in Richtung Süden aus. Der Hang wird südlich des Hauses in einem Abstand von ca. 2 m mit einer 1,9 m hohen Stützmauer zurückgehalten und steigt bis zur Parzellengrenze über das Niveau des Obergeschosses an. Insgesamt steigt das Terrain Richtung Süden bis deutlich über die Firsthöhe des Gebäudes an. Der grosse Grenzabstand dient dazu, Freiräume zu schaffen und insbesondere auch eine gute Besonnung zu gewährleisten.