Bei Mehrfamilienhäusern können mehrere Hauptwohnseiten je nach Ausrichtung der Wohneinheiten bestehen (vgl. AGVE 1996, 519, Seite 520 ff.). Die Hauptwohnseite bestimmt sich nach den örtlichen Verhältnissen, zu denen insbesondere Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume und Einpassung zählen (§ 17 Abs. 2 ABauV). Zu berücksichtigen sind zudem Türen nach aussen, Sitzplatz- und Balkonanordnungen sowie Wohnküchen (AGVE 1996, 519, Seite 522).