Für den grossen Grenzabstand sind somit § 17 ABauV und die dazu ergangene Rechtsprechung massgeblich. Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Schaffung von mehr Raum an der Stelle, an welcher sich ein beträchtlicher Teil der Wohnnutzung abspielt, wobei in erster Linie der Bauherr vor zu nahen Nachbarbauten geschützt, aber auch zugunsten des Nachbarn dem Mehrmass an Emissionen Rechnung getragen werden soll, welches von der Hauptwohnseite ausgeht. Dem Bauherrn steht dabei ein gewisser Spielraum bei der Bestimmung der Hauptwohnseite zu. Bei Mehrfamilienhäusern können mehrere Hauptwohnseiten je nach Ausrichtung der Wohneinheiten bestehen (vgl. AGVE 1996, 519, Seite 520 ff.).