Da die Gemeinde Q. die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) noch nicht umgesetzt hat, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 (§ 64 Abs. 1 BauV). Für den grossen Grenzabstand sind somit § 17 ABauV und die dazu ergangene Rechtsprechung massgeblich.