Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das geplante Bauprojekt nicht die Voraussetzungen einer Arealüberbauung gemäss § 39 Abs. 2 BauV erfüllt. Es kann daher nicht von den Privilegierungen einer Arealüberbauung und insbesondere nicht von einer erhöhten Ausnützungsziffer profitieren. Das Bauprojekt überschreitet daher die zulässige Ausnützungsziffer und kann nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Baubewilligung aufzuheben. Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf künftige Baugesuche ist im Folgenden auch auf die weiteren Rügen einzugehen.