Hinsichtlich der gemeinsamen Entsorgungseinrichtung ist festzuhalten, dass diese zwar, wie die Beschwerdeführenden richtig ausführen, vom DEFH her über eine gewisse Distanz und auch eine gewisse Höhendifferenz erreicht werden müssen, dies jedoch nicht automatisch dazu führen kann, dass die Voraussetzung der gemeinsamen Entsorgungseinrichtung nicht erfüllt ist. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bewohner des DEFH ihren Hauskehricht über die X-Strasse entsorgen, kann ebenso nicht ausgeschlossen werden, dass die Sammeleinrichtung genutzt wird, da diese eine gewisse Flexibilität in der Entsorgung erlaubt, welche nicht gegeben ist, wenn der Haus-