Hinsichtlich des DEFH beschränken sich die Beschwerdeführenden auf die Rüge, es handle sich lediglich um "normale" Architektur, ohne auszuführen, welche Mängel gegenüber einer "guten" Architektur bestünden. Die Kritik der Beschwerdeführenden ist in diesem Punkt nicht genügend substantiiert und vermag die nachvollziehbaren Ausführungen des Fachberichts zur architektonischen Gestaltung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, nicht als ungenügend erscheinen zu lassen.