Dass dabei zugunsten des Lärmschutzes Abstriche in der architektonischen Gestaltung gemacht werden, ist nachvollziehbar und kann vorliegend hingenommen werden, da die vorgesehene Bepflanzung sowohl architektonische Mängel kaschiert als auch Funktionen des Lärmschutzes erfüllt. Soweit die Beschwerdeführenden die farbliche Gliederung bestreiten, ergibt sich diese aus dem den Vorakten beiliegenden Farbkonzept, gemäss welchem die Loggias, das Attikageschoss sowie vertikale Streifen der Ostfassade in einem hellen Grauton und damit in einer anderen Farbe von der übrigen Fassade abgesetzt werden.