Diese war jedoch nicht für die Prüfung des Baugesuchs verantwortlich, womit keine Vorbefassung zu erkennen ist. Eine Abhängigkeit zur Bauherrschaft wird weder von den Beschwerdeführenden geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Die notwendige Unabhängigkeit der Fachperson im Sinne von § 40 BauV ist somit zu bejahen. 3.2 Fachbericht Die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Arealüberbauung sind in § 39 Abs. 2 BauV festgelegt. Die Beschwerdeführenden bemängeln die Würdigung dieser Voraussetzung durch den Fachbericht der D. AG vom Juni 2021 (folgend Fachbericht) in verschiedenen Punkten.