Die Beurteilung, ob die Arealüberbauung im konkreten Fall eine gesamthaft bessere Lösung ermöglicht als die Regelbauweise, erfolgt gemäss § 40 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 durch eine vom Gemeinderat beauftragte, unabhängige Fachperson. Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, sieht § 40 BauV nicht vor, dass die Fachperson vom Gemeinderat unabhängig sein soll. Dies ergibt sich bereits draus, dass die Fachperson durch den Gemeinderat zu beauftragen ist, was naturgemäss zu einer gewissen Abhängigkeit führt.