Unerheblich ist sodann entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass gemäss Umgebungsplan innerhalb des Gewässerabstands Spielflächen vorgesehen sind. Dies stellt keinen Eingriff in den Gewässerraum dar. Wie die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU richtig ausführt, besteht kein Betretungsverbot für den Gewässerraum. Somit kann der Gewässerraum ohne Weiteres von Kindern zum Spielen genutzt werden. Einzig das Erstellen von Bauten und Anlagen beziehungsweise Terrainveränderungen ist im Gewässerraum untersagt. Dies ist gemäss dem Umgebungsplan jedoch auch nicht vorgesehen. 3. Arealüberbauung 3.1 Unabhängigkeit der Fachperson