Die Festlegung des korrekten Gewässerraums wurde bereits vorgenommen und es wurde ein beidseitiger Gewässerabstand von 7,25 m errechnet. Würde im jetzigen Zeitpunkt die Einhaltung eines höheren Gewässerabstands gefordert, würde faktisch ein zu grosser Gewässerraum resultieren. Dies würde dem Ziel des verdichteten Bauens zuwiderlaufen. Darin können die vom Bundesgericht geforderten objektiven und sachlichen Bedürfnisse gesehen werden, welche eine Unterschreitung des Gewässerabstands rechtfertigen (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5). Ob eine angemessene Überbauung der Parzelle ohne Eingriff in den Gewässerraum möglich wäre kann daher offenbleiben.