abis der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998. Eine Unterschreitung des Gewässerabstands ist demgemäss möglich, wenn es sich um eine zonenkonforme Anlage ausserhalb dicht überbauter Gebiete auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen handelt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung soll unter anderem dazu dienen, Baulücken zu schliessen (BGE 139 II 470 E.4.5). Beim Baugelände handelt es sich um zwei Parzellen, wobei die im nördlichen Teil bestehenden Gebäude abgerissen werden sollen. Die noch unüberbaute Fläche befindet sich mittig zwischen überbauten Parzellen.