Unbestritten ist vorliegend, dass die Gemeinde Q. den Gewässerraum gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 noch nicht umgesetzt hat und dass daher grundsätzlich ein Gewässerraum von 10 m einzuhalten wäre. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU erteilte jedoch eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. abis der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober