Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts sind Zwischenentscheide in der Regel nicht selbstständig mit einer Beschwerde anfechtbar, sondern können nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (grundlegend AGVE 1971, S. 334; 1991, S. 195; 2008, S. 203; vgl. Kasuistik bei MERKER, § 38 N 59). Ob eine solche Situation in casu gegeben ist, kann nur das angerufene Gericht entscheiden. Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung erfolgt in diesem Sinne unter entsprechendem Vorbehalt. Beschluss 1. Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens erfolgt durch den Rechtsdienst des Regierungsrats. 2.