Insgesamt ergibt sich aufgrund obiger Erwägungen, dass das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer mit Bezug auf Personen, die am Entscheid mitwirken und gleichzeitig Mitglied des VCS sind, abzuweisen und die Beschwerde zuhanden des Regierungsrats durch den regierungsrätlichen Rechtsdienst zu instruieren ist. Über die Verlegung der Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids ist im Hauptentscheid zu befinden. 6.