Werden die persönlichen Anliegen der Person nur indirekt oder mittelbar berührt, ist eine Ausstandspflicht dann anzunehmen, wenn die persönliche Interessensphäre des Behördenmitglieds durch den Ausgang des Verfahrens spürbar tangiert wird (BREITENMO- SER/SPORI FEDAIL, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 40 ff.; FELLER/KUNZ-NOTTER, Kommentar VwVG, Art. 10 N 17). Das ist beispielsweise der Fall bei Behördenmitgliedern, die als Organe einer verfahrensbeteiligten juristischen Person am Verfahrensausgang interessiert sind (VPB 64 [2000] Nr. 2 E. 6.1.2 und 6.1.3; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N 46; KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, Rz. 539).