Der Ausstandsgrund gemäss § 16 Abs. 1 lit. a VRPG setzt ein persönliches Interesse in der Sache voraus; wer ein persönliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, kann nicht als neutral gelten und darf daher am Erlass eines Entscheids nicht mitwirken. Als Ausstandsgrund geltende persönliche Interessen liegen dann vor, wenn eine Person im betreffenden Verfahren selber eine Parteistellung einnimmt oder eingenommen hat, sei dies als Verfügungsadressat, Antragsteller oder Gegner eines Antragstellers (formelle Parteistellung), oder weil die Person selber Gegenstand des Verfahrens ist (materielle Parteistellung).