Der Wortlaut von § 16 VRPG orientiert sich an den auf Bundesebene geltenden Ausstandsgründen gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968, weshalb die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung für die Auslegung von § 16 VRPG herangezogen werden können.