Die Mitgliedschaft in einem Verein sei ein funktioneller und organisatorischer Umstand, welcher geeignet sei, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Nachdem der VCS zumindest im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Teiländerung der Nutzungsplanung Partei gewesen sei und entsprechende Parteirechte über das Verbandsbeschwerderecht wahrgenommen habe, bestünde Anlass zur Annahme, dass mit der Instruktion oder mit der Beurteilung der Beschwerde betraute Personen, die über eine VCS-Mitgliedschaft verfügen würden, befangen seien. Aus diesem Grund dürfe keine Person, welche Mitglied des VCS sei, bei der Instruktion dieser Beschwerde oder bei deren Beurteilung mitwirken. 4.2