Die Beschwerdeführer sind daher der Ansicht, dass ein begründetes objektives Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Verwaltung besteht, wenn sie oder er mit der Instruktion dieser Beschwerde betraut ist oder gar im Spruchkörper bei der Beurteilung dieser Beschwerde mitwirkt. Die Mitgliedschaft in einem Verein sei ein funktioneller und organisatorischer Umstand, welcher geeignet sei, den Anschein der Befangenheit zu begründen.