Mitarbeiter der Verwaltung oder der entscheidenden Behörde, die gleichzeitig Mitglied des VCS seien, würden daher den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie sich an der Instruktion dieses Verfahrens oder an der Entscheidfindung beteiligen würden. Die Beschwerdeführer sind daher der Ansicht, dass ein begründetes objektives Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Verwaltung besteht, wenn sie oder er mit der Instruktion dieser Beschwerde betraut ist oder gar im Spruchkörper bei der Beurteilung dieser Beschwerde mitwirkt.