Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass der VCS, vertreten durch den VCS Sektion Aargau, Partei im vorinstanzlichen Verfahren gewesen sei. Wer Mitglied des Zentralverbands sei, sei automatisch Mitglied einer Sektion, in der Regel der Sektion seines Wohnsitzes (Art. 3 Abs. 2 Statuten des VCS). Auf der Webseite des VCS Aargau sei dem Einkaufszentrum "E." eine eigene Rubrik gewidmet. Wer Mitglied eines Vereins sei, identifiziere sich mit den Zielen und mit der Arbeit des Vereins, das sei das Motiv eines jeden Vereinsbeitritts.