§ 32 EG UWR in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. c V EG UWR), ist somit bezüglich der umstrittenen Parkplatzbewirtschaftung für das Projekt "E." von einer Vorbefassung des BVU auszugehen, welche gegen die Instruktionszuständigkeit der Rechtsabteilung des BVU spricht. 3.3 Die Instruktion des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nach dem Gesagten durch den regierungsrätlichen Rechtsdienst vorzunehmen. 4. 4.1