Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilte zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit eine Parkplatzbewirtschaftung als erforderlich. Angesichts dessen, dass sich die kantonale Umweltschutzfachstelle mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 zur BNO Teiländerung "E." zum Umweltverträglichkeitsbericht für das Projekt "E." äusserte und darin für die Kundenparkplätze eine monetäre Parkplatzbewirtschaftung ab der ersten Minute als erforderlich erachtete und diese Beurteilung eine Grundlage des noch vom Regierungsrat zu fällenden Plangenehmigungsentscheids bildet (Art. 17 lit. c UVPV; § 32 EG UWR in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit.