Die zuständige kantonale Umweltschutzfachstelle ist gemäss § 29 Abs. 1 EG UWR in Verbindung mit § 58 Abs. 1 V EG UWR die AfU des BVU, die gemäss 12 Abs. 1 UVPV die Prüfung der bei Projekten mit UVP erforderlichen Umweltverträglichkeitsberichte vornimmt. Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 UVPV) entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV), teilt das Ergebnis der Beurteilung der zuständigen Behörde mit und beantragt, wenn nötig, Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 4 UVPV).