Die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben ist dabei gemäss § 64 Abs. 2 V EG UWR nach Möglichkeit in der Nutzungsplanung abschliessend zu prüfen. Die für die Genehmigung von Nutzungsplänen zuständige Behörde ist gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 BauG der Regierungsrat, welcher über die Anträge der Umweltschutzfachstelle bezüglich der erforderlichen Anordnungen für die Durchführung der UVP entscheidet (Art. 16 Abs. 2 lit. a UVPV) und sich bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit einer Anlage unter anderem auf den Bericht der Umweltschutzfachstelle abstützt (Art.