Anders ist die Angelegenheit jedoch bezüglich der Stellungnahme vom 7. Juli 2021 der Abteilung für Umwelt (AfU) des BVU zur BNO Teiländerung "E." mit UVP zu beurteilen. Das massgebliche Verfahren (Leitverfahren) für die Durchführung der UVP ist das Nutzungsplanverfahren (§ 32 Abs. 2 EG UWR in Verbindung mit § 64 Abs. 1 lit. c V EG UWR). Die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben ist dabei gemäss § 64 Abs. 2 V EG UWR nach Möglichkeit in der Nutzungsplanung abschliessend zu prüfen.