Als sachgerecht wurde auch die Festlegung der Einzelheiten der Bewirtschaftung im Baubewilligungsverfahren beurteilt. Die von der ARE vorgenommenen Feststellungen bezüglich der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Anforderungen wie auch die blossen Hinweise mit Bezug auf die sich aus dem Umweltrecht ergebende Bewirtschaftungspflicht stellen dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine verbindliche Weisung dar, welche die Instruktion durch das Departement BVU für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausschliessen würde (RRB Nr. 2004-000950 vom 30. Juni 2004 i.S. R.L. AG, E. 1b).