Die Gemeinde D. gilt nach Anhang 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 als Gebiet mit übermässigen Immissionen i.S. von § 46 Abs. 1 V EG UWR. Die Festlegung einer monetären Parkplatzbewirtschaftung ab der ersten Minute sei dementsprechend notwendig und wirksam, um die Umweltverträglichkeit zu gewährleisten. Die ARE beurteilte die Plafonierung der Parkplatzzahl gemäss der vorgesehenen Teiländerung (§ 12 Abs. 6 BNO) auf dem heutigen Stand von 275 und die Bewirtschaftung ab der ersten Minute, wie auch die Beschränkung der Bewirtschaftungspflicht auf fossil betriebene Fahrzeuge, als sachgerecht.