Jedoch bestünde vorliegend eine Notwendigkeit für eine Parkplatzbewirtschaftung schon aus umweltrechtlichen Gründen. Die ARE stellte dazu fest, dass es sich beim Einkaufszentrum "E." um einen überdurchschnittlichen Emittenten handle und sich der Standort in einem Gebiet mit übermassigen Immissionen von Luftschadstoffen befinde. Die Gemeinde D. gilt nach Anhang 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (V EG UWR) vom 14. Mai 2008 als Gebiet mit übermässigen Immissionen i.S. von § 46 Abs. 1 V EG UWR.