Die ARE stellte gemäss dem abschliessenden Vorprüfungsbericht vom 30. September 2021 hinsichtlich der Bewirtschaftungspflicht fest, dass die Gemeinden D. und T. sowie die Stadt U. gemeinsam den Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV), erarbeitet hätten, welcher die Verankerung der Parkplatzbewirtschaftung in den drei Gemeinden vorsehe. Mit dem rechtskräftigen KGV liege grundsätzlich die nach § 54a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 geforderte Grundlage für eine Parkplatzbewirtschaftung vor. Jedoch bestünde vorliegend eine Notwendigkeit für eine Parkplatzbewirtschaftung schon aus umweltrechtlichen Gründen.