Die räumliche Nähe und die organisatorische Zugehörigkeit zum Departement BVU sowie der Umstand, dass sich die Mitarbeitenden des Departements teilweise auch persönlich kennen mögen, sind denn auch noch keine ausreichenden Gründe, die zum Ausstand der Rechtsabteilung des BVU führen würden. Hinzu kommt, dass sich Ausstandbegehren nur gegen einzelne Behördenmitglieder als natürliche Personen und nicht gegen eine Gesamtbehörde richten können (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, § 33 N 537; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Rz. 436; STEPHAN BREITENMOSER/ MARION SPORI FEDAIL, in: Bernhard Waldmann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage