Die Unbefangenheit einer instruierenden oder entscheidenden Behörde ist auch nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass sich die Räumlichkeiten von verschiedene Behörden oder Abteilungen eines Departements am selben Standort befinden. Die räumliche Nähe und die organisatorische Zugehörigkeit zum Departement BVU sowie der Umstand, dass sich die Mitarbeitenden des Departements teilweise auch persönlich kennen mögen, sind denn auch noch keine ausreichenden Gründe, die zum Ausstand der Rechtsabteilung des BVU führen würden.