Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Fachstellen ist dabei sachlich notwendig und bildet per se noch keinen Anlass dafür, der Rechtsabteilung des BVU deswegen die Instruktionszuständigkeit abzusprechen. Ansonsten könnten letztlich keine Beschwerdefälle mehr der Rechtsabteilung des BVU zur Instruktion zugewiesen werden, da regelmässig mehrere dem BVU organisatorisch zugehörige kantonale Fachstellen an der Bearbeitung eines Geschäfts beteiligt sind. Alleine aufgrund dieser Zusammenarbeit mehrerer Fachstellen und ohne dass anderweitige, entsprechende Hinweise vorliegen würden, von der Annahme auszugehen, die Rechtsabteilung des BVU sei befangen, geht fehl.