Allerdings ist mit Bezug auf die Instruktionszuständigkeit für den konkreten Beschwerdefall jeweils zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht und sich ein Beschwerdeantrag hiergegen richtet und daher eine Beschwerdeinstruktion durch das Departement ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2 DelV und § 2 Abs. 1 lit. b V RDRR; MERKER, § 50 N 22). Die ARE des vorliegend sachzuständigen BVU hat die Eingabe der Gemeinde vom 10. Mai 2021 beziehungsweise vom 28. September 2021 betreffend Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland