Aus welchem Grund den Parteien bei einer Delegation der Entscheidvorbereitung an das Departement ein Nachteil erwachsen soll, wenn die Instruktion nicht durch den Rechtsdienst des Regierungsrats erfolgt, wird von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, nachdem die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens und die einschlägigen Verfahrensbestimmungen des VRPG von den Departementen und dem regierungsrätlichen Rechtsdienst bei der Beschwerdeinstruktion gleichermassen einzuhalten sind.