a) oder gegen den Entscheid einer anderen Behörde richtet, welcher auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht, und in der Beschwerde materiell eine Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids beantragt wird (lit. b); bei den übrigen Beschwerden ist gemäss § 2 Abs. 2 V RDRR das Departement, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört, für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung an den Regierungsrat zuständig, worunter auch Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden fallen.