Die Departemente instruieren nach § 14 Abs. 1 DelV Beschwerden gegen Entscheide von untergeordneten Behörden, Ämtern und unselbstständigen Anstalten zuhanden des Regierungsrats. Der regierungsrätliche Rechtsdienst ist gemäss § 2 Abs. 1 V RDRR nur dann zuständig für die verfahrensleitenden Anordnungen und die Antragstellung, wenn sich die Beschwerde an den Regierungsrat gegen den Entscheid eines Departements (lit. a) oder gegen den Entscheid einer anderen Behörde richtet, welcher auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht, und in der Beschwerde materiell eine Änderung dieser Weisung oder dieses Teilentscheids beantragt wird (lit.